• ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN DER SLV GMBH
  • ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN

1.         Vertragsgegenstand und Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der SLV GmbH (nachfolgend „SLV“ genannt) gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB, Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, die in ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit und nicht zu privaten Zwecken handeln (nachfolgend „Kunde “ genannt). Um die Unternehmereigenschaft unserer Kunden sicherzustellen, überprüfen wir diese im Rahmen der Registrierung/Bestellabwicklung. Der Vertragsschluss erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass diese Prüfung positiv ausfällt.

(2) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Einem entgegenstehenden Abtretungsverbot wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten für alle Produktverkäufe. Unberücksichtigt bleibt, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Ebenso gelten sie für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden, werden diese Vertragsbedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn im Einzelfall kein ausdrücklicher Hinweis auf die Einbeziehung erfolgt.

(4) Die Kunden sind nicht als Hersteller im Bereich der vertragsgegenständlichen Produkte tätig.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Kunden hinsichtlich des Vertrags (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben.

(6) SLV behält sich vor, diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen jederzeit anzupassen. Es gelten, insbesondere für zukünftige Geschäfte, stets die zum Zeitpunkt der Bestellung aktuell gültigen Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

(7) SLV ist berechtigt, die Ansprüche jedweder Geschäftsverbindung abzutreten.

2. Angebot und Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind, soweit nicht anders vereinbart, unverbindlich und gelten vorbehaltlich der Lieferfähigkeit unserer Lieferanten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) sowie sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form), überlassen haben. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung im Speziellen oder der Geschäftsbeziehung mit SLV im Allgemeinen dem Kunden überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Kunden dazu unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

(2) Technische Änderungen sowie Änderungen in Form und/oder Farbe und/oder Gewicht des Produkts bleiben bis zum Vertragsschluss vorbehalten. Durch Produktbeschreibungen, Angaben in Angebotsunterlagen, Katalogen, Broschüren oder Bedienungsanleitungen übernehmen wir keine Beschaffenheitsgarantie oder Haltbarkeitsgarantie, wenn dies nicht ausdrücklich so bezeichnet ist.

(3) Bei der Bestellung der Ware durch den Kunden handelt es sich, unabhängig von deren Form, um ein unverbindliches Vertragsangebot nach § 145 BGB, welches wir berechtigt sind, innerhalb von zwei Tagen nach dessen Zugang bei uns anzunehmen. Bestellungen des Kunden gelten spätestens als angenommen, wenn sie durch SLV entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich bzw. innerhalb einer vereinbarten Frist geliefert bzw. bei Abholung durch den Kunden bereitgestellt werden.

(4) Warenbestellungen des Kunden können insbesondere über unseren Webshop erfolgen. Hierzu ist jedoch eine vorherige Kunden-Registrierung erforderlich. Diese erfolgt entweder über eine persönliche Anfrage per Telefon oder E-Mail oder direkt über unser Registrierungsformular auf der Webseite. Bei positiver Prüfung erhält der Kunde eine SLV-Kundennummer, mit der er sich in unseren Webshop einloggen kann. Nach erfolgtem Login im Webshop können Kunden den Bestellvorgang einleiten, indem sie die Ware auf unserer Produktseite auswählen und auf den Button „Warenkorb“ klicken. Das ausgewählte Produkt wird damit temporär im Warenkorb gespeichert. Klickt der Kunde auf den Button „Warenkorb“ oben rechts, der in einem Kreis die Anzahl der gespeicherten Produkte anzeigt, wird er auf eine Seite weitergeleitet, auf der ihm sein Warenkorb angezeigt wird. Die gewünschte Bestellmenge der Artikel lässt sich dort mittels eines Klicks auf „1 Stück“ oder „Entfernen“ anpassen und aktualisieren. Über die Schnelleingabe und die Artikelnummer und einen Klick des Buttons „Hinzufügen“ oder mittels Wiederholung des vorgenannten Schritts über den Button „Produkte“ oder „weiter einkaufen“ lassen sich dem Warenkorb weitere Produkte hinzufügen. Über den Button „zur Kasse“ wird der Bestellvorgang fortgesetzt, indem auf der Folgeseite die Bestellung unter Berücksichtigung der aufgrund der eingeholten Bonitätsauskunft im Warenwirtschaftssystem hinterlegten Zahlungskondition angezeigt wird. Dort können weiter die Versandart und etwaige weitere Bestelloptionen ausgewählt, die angegebene Rechnungs- und Lieferadresse geprüft sowie gegebenenfalls eine von der Rechnungsadresse abweichende Lieferadresse angegeben werden. Der Kunde erklärt verbindlich, die ausgewählten Produkte in der angezeigten Anzahl erwerben zu wollen (Vertragsangebot), indem er den Button „jetzt kaufen“ klickt. Hiermit akzeptiert er zudem die neben dem Button zur vorherigen Kenntnisnahme verlinkten Allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie die Datenschutzerklärung. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung des Kunden erfolgt unmittelbar nach dem Absenden durch automatisierte E-Mail. Die Annahme des Vertragsangebots erfolgt wie unter Ziffer 2. (3) beschrieben. Der Vertragstext unter Annahme dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen wird elektronisch gespeichert und ist dem Kunden in seinem persönlichen Login-Bereich zugänglich.

(5) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind in der aktuellen Fassung unter der Adresse https://www.slv.com/de-de/agb.html und unter https://www.slv.com/de-de/service/downloads.html als Download verfügbar.

(6) Die für Vertragsschluss und -vollziehung zur Verfügung stehenden Sprachen sind Deutsch, Englisch, Niederländisch, Spanisch und Französisch.

(7) SLV hat sich keinen besonderen Verhaltenskodizes unterworfen.

3. Vorbehaltene Kundengruppe

SLV behält sich die Belieferung der nachfolgend definierten Kundengruppen exklusiv vor. Der Kunde darf an diese Kundengruppen keinen aktiven Verkauf betreiben; Passiv-Verkäufe sind von der Beschränkung ausgenommen. Bei reinen Online-Händlern handelt es sich um Händler, die Waren an Endkunden ausschließlich über ein Internetportal vertreiben und nicht auch über eine dauerhaft eingerichtete stationäre Geschäftsstätte mit eigener Anschrift und geregelten Öffnungszeiten verfügen. Bei B2C Hybrid-Händlern handelt es sich um Händler, die Waren an Verbraucher i.S.d. § 13 BGB auch über ein Internetportal vertreiben, auch wenn sie über eine dauerhaft eingerichtete stationäre Geschäftsstätte mit eigener Anschrift und geregelten Öffnungszeiten verfügen. Von einem Vertrieb an Verbraucher ist auszugehen, wenn der Zugang zum Internetportal nicht ausschließlich Gewerbetreibenden eröffnet wird und entweder Gesamtpreise i.S.d. § 3 Abs. 1 PAngV angegeben oder die Gesamtpreise i.S.d. § 3 Abs. 3 PAngV hervorgehoben werden. Als Händler im zuvor beschriebenen Sinne gelten insbesondere die in einer bei SLV auf Anfrage erhältlichen Auslegungshilfe aufgeführten Unternehmen, wobei die Liste nicht abschließend ist und zum besseren Verständnis regelmäßig von SLV ergänzt werden kann.

4. Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von SLV gegenüber dem Kunden aus der zwischen den Parteien bestehenden Lieferbeziehung über Leuchten, Leuchtmittel und dazugehörigem Zubehör, einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis (gesicherte Forderungen).

(2) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzuverlangen, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Im Rückgabeverlangen durch uns liegt gleichzeitig der Rücktritt vom Vertrag.

(3) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache widerruflich bis zum Rücktritt vom Vertrag (Abs. 2) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu verkaufen. Zu anderen Verfugungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt. Er hat uns unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen.

(4) Der Kunde tritt uns bereits jetzt die Forderungen bezüglich der Vorbehaltsware in vollem Umfang ab, die ihm aus einer Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen diese Abtretung an. Falls zwischen SLV und dem Kunden ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB besteht, bezieht sich die Vorausabtretung auch auf den anerkannten Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung auf eigene Rechnung und im eigenen Namen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Einziehung zu unterlassen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Verhält sich der Kunde vertragswidrig, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt.

(5) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.

(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten liegt bei uns.

(7) Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich.

5. Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wird, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise „ab Werk” (EXW gemäß Incoterms 2020), zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Dabei bleiben jederzeitige Preisanpassungen an sich verändernde Marktbedingungen bei erheblichen Veränderungen in den Beschaffungskosten oder ähnlichen Umständen, vorbehalten.

(2) Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis ab Rechnungsstellung und Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig. Wir behalten uns das Recht vor, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse oder Nachnahme durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(3) Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat erteilt hat, wird der bevorstehende Lastschrifteinzug in der Regel mit der Rechnung, in jedem Fall noch einmal bis spätestens einen Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/“Pre-notification“). Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs die Frist für die Information über den Einzug einer fälligen Zahlung bis auf einen Tag vor Belastung verkürzt werden kann. Der Kunde ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA-Mandat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Kunden im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Der Kunde hat jede Änderung seiner Bankverbindung zusammen mit einem vollständig ausgefüllten neuen SEPA-Mandat unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) Mit Ablauf der im Einzelfall geltenden Zahlungsfrist (Abs.2) kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte können wir für die Dauer des Zahlungsrückstandes weitere Lieferungen aus demselben rechtlichen Verhältnis bis zur Tilgung der hieraus offenen Forderungen von Vorauszahlungen abhängig machen. Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Kunden sofort zur Zahlung fällig.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Der Kunde ist zur Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen auch berechtigt, wenn Mängelansprüche oder Gegenansprüche aus demselben Vertrag geltend gemacht werden.

(6) Wenn uns nach Abschluss des Vertrages berechtigte Zweifel an der Bonität des Kunden, Unterdeckung oder Liquiditätslücken bekannt werden oder sich als Folge von Zahlungsverzug das ursprüngliche Kreditvolumen erhöht, sind wir berechtigt, angemessene Sicherheit zu verlangen. Kommt der Kunde einem solchen Verlangen nicht innerhalb angemessener Frist nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6. Lieferbedingungen
(1) Die Lieferung erfolgt „ab Werk” (EXW gemäß Incoterms 2020). Bei dem „Werk“ handelt es sich auch um den Erfüllungsort für die Lieferung sowie um den Ort für eine etwaige Nacherfüllung.

(2) Für den Fall, dass der Kunde die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt haben möchte (Versendungskauf), hat er die Kosten für die Versendung zu tragen. Wenn vertraglich nicht anders vereinbart, können wir selbst über die Art des Versands (Verpackung, Versandweg, Transportunternehmen) bestimmen. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Versandkosten in Rechnung stellen, gilt eine Versandkostenpauschale bei Lieferungen innerhalb Deutschlands, deren Höhe unter der Rufnummer +49 2451 48330 oder via Mail an info@slv.de erfragt werden kann. Die Kosten für Lieferungen ins Ausland sind abweichend und können ebenfalls unter der Rufnummer +49 2451 48330 oder via Mail an info@slv.de erfragt werden. Wir sind zur Teillieferung berechtigt, soweit dies für den Händler zumutbar ist. Erfolgt die Teillieferung auf Kundenwunsch, berechnen wir für jede Teillieferung Versandkosten.

(3) Mit der Übergabe der Ware an Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. Im Rahmen eines Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer auf den Kunden über.

(4) Die von SLV in einem Angebot oder der Auftragsbestätigung angegebenen Termine stellen keine verbindliche Lieferterminzusage dar. Der Liefertermin bestimmt sich nach der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von SLV durch den Lieferanten von SLV. Sollte SLV selbst nicht beliefert werden, obwohl bei einem zuverlässigen Lieferanten rechtzeitig eine kongruente Bestellung aufgegeben wurde, wird SLV von der Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten. SLV ist verpflichtet, den Kunden über die nach der Bestellung eingetretene Nichtverfügbarkeit des Auftrags unverzüglich zu unterrichten und jede schon erbrachte Gegenleistung des Kunden unverzüglich zu erstatten.

(5) Werden wir aufgrund anderer unvorhergesehener, nach Vertragsschluss eingetretener Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, an der rechtzeitigen Lieferung gehindert, verlängert sich die Lieferfrist – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen. Wir informieren den Kunden hierüber unverzüglich und teilen gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mit. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne dieses Absatzes liegt insbesondere in Fällen höherer Gewalt vor, welche entweder uns unmittelbar oder unsere Lieferkette in Form unserer Lieferanten und deren Unterlieferanten betreffen.

(6) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Kunden zu erfolgen hat. Im Fall des Lieferverzugs ist die Haftung von SLV auf 5 % des von der verspäteten Lieferung betroffenen Nettolieferwertes begrenzt. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Kunde verpflichtet, auf Verlangen von SLV innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt.

(7) Unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

7. Mängelrechte
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB nachkommt. Insoweit hat der Kunde die empfangene Ware unverzüglich auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen und einen etwaigen Mangel anzuzeigen, insbesondere im Falle eines beabsichtigten Einbaus der Ware.

(3) Zur Wahrung dieser Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB ist der Kunde mit Erhalt der Kaufsache verpflichtet, diese unverzüglich nach Art, Menge und Beschaffenheit zu prüfen, wobei die nachfolgende Untersuchungsmethode vereinbart wird: Zur Prüfung der Kaufsache ist sie testweise anzuschließen und in Betrieb zu nehmen. Umfasst die Lieferung eine größere Warenmenge (eine größere Warenmenge beginnt ab 25 Kaufsachen im Rahmen einer Bestellung) sind zur Wahrung der Untersuchungs- und Rügepflicht aussagekräftige Stichproben nach Maßgabe der vorgenannten Untersuchungsmethode ausreichend, allerdings auch erforderlich. Die Stichproben müssen so erfolgen, dass sie Aufschluss über die Beschaffenheit aller im Rahmen der Bestellung gelieferten Kaufsachen geben. Werden bei der Untersuchung offensichtliche Mängel festgestellt, sind diese unverzüglich zu rügen, spätestens innerhalb einer Frist von 3 Kalendertagen. Die Rüge erfordert die Bezeichnung des Funktionsmangels. Zeigt sich später ein Mangel, der durch die vorgenannte Untersuchungsmethode bei Erhalt der Kaufsache nicht zu erkennen ist (verdeckter Mangel), hat der Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 3 Kalendertagen, nach Kenntniserlangung den versteckten Mangel gegenüber SLV anzuzeigen. Entscheidend ist in allen Fällen der Zugang der Mängelanzeige bei SLV.

(4) Im Falle eines Streckengeschäfts oder bei Direktlieferungen stellt der Kunde durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Untersuchungs- und Rügepflichten eingehalten werden; SLV gibt dem Kunden die Gelegenheit unmittelbar vor Versand die Untersuchung bei sich im Lager durchzuführen und ist mit der Untersuchung durch den Zweitkäufer einverstanden.

(5) Für den Fall, dass der Kunde seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung unsererseits für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Soweit es der Kunde im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware insbesondere unterlässt, die hierfür maßgeblichen äußeren und inneren Eigenschaften der Ware vor dem Einbau bzw. vor dem Anbringen zu überprüfen, handelt er grob fahrlässig i.S.v. den §§ 439 Abs. 3, 442 Abs. 1 S.2 BGB. In diesem Fall kommen Mängelrechte des Kunden in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde.

(6) Stellt der Kunde Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist. Der Kunde ist verpflichtet, SLV die beanstandete Kaufsache oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung. Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig sind, erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für den Fall, dass ein Mangel vorliegt. Wir können jedoch vom Kunden aufgrund eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens entstandene Kosten für den Fall erstattet verlangen, dass der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

(7) Im Falle berechtigter Beanstandungen leisten wir für Sach- oder Rechtsmängel unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Kunden zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl (§ 440 Satz 2 BGB), oder erfolgt diese trotz angemessener Frist- und Nachfristsetzung durch den Kunden nicht, so ist der Kunde - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 10 dieser Verkaufsbedingungen - nach seiner Wahl berechtigt, Minderung oder, wenn der Mangel nicht nur geringfügig ist, Rücktritt zu verlangen. Es bleibt uns vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern.

(8) Hat der Kunde die bei Gefahrübergang mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er von SLV gemäß § 439 Abs. 3 BGB Aufwendungsersatz für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder nachgelieferten Ware („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen: Erforderlich i.S.d. § 439 Abs. 3 BGB sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die den Aus- und Einbau bzw. das Anbringen identischer Produkte betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und vom Kunden durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden. Ein Vorschussrecht des Kunden für Aus- und Einbaukosten ist ausgeschlossen. Es ist dem Kunden auch nicht gestattet, mit Aufwendungsersatzansprüche für Aus- und Einbaukosten einseitig ohne unsere Einwilligung mit Kaufpreisforderungen oder anderweitigen Zahlungsansprüchen aufzurechnen. Über die erforderlichen Aus- und Einbaukosten hinausgehende Forderungen des Kunden, insbesondere Kosten für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn einschließlich kalkulatorischer Gewinnzuschläge, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine Aus- und Einbaukosten und daher nicht im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig. Sind die vom Kunden für die Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen i.S.d. § 439 Abs. 3 BGB im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unverhältnismäßig, ist der Verkäufer berechtigt, den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern.

(9) Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung einer ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

(10) Für Schadenersatzansprüche oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Sachmängel gilt Ziffer 9. (Haftung).

8. Garantieübernahme
Unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung bietet SLV dem Kunden eine Haltbarkeitsgarantie auf SLV-Leuchten sowie Leuchtmittel an, unter den im Downloadbereich der SLV-Webseite www.slv.com abrufbaren Garantiebedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

9. Rücksendungen
Für alle übrigen Warenrücksendungen, die weder der Gewährleistung noch der Herstellergarantie unterliegen, gilt die SLV-Rücksenderichtlinie in ihrer jeweils gültigen Fassung, ebenfalls abrufbar im Downloadbereich der SLV-Webseite www.slv.com.

10. Haftung
(1) SLV haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haftet SLV für schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit SLV kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.

(2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

(3) Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Kunde anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.

11. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der Anknüpfungstatbestände des Internationalen Privatrechts.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(4) Sollte eine Klausel dieser Verkaufsbedingungen ungültig oder unwirksam sein oder werden, so bleibt der Rest der Bedingungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder ungültigen Klausel tritt eine wirtschaftlich möglichst nahekommende, rechtswirksame Bestimmung.

Stand: Januar 2026

Qualitätsanforderungen Die Produkte der SLV GmbH, Daimlerstraße 21-23, 52531 Übach-Palenberg (im Folgenden: SLV) sind als Qualitätsware im Markt positioniert und genießen bereits jetzt ein entsprechendes Image. Dieses Image soll künftig von beiden Seiten gepflegt und weiter ausgebaut werden. Gleichzeitig erfordern die Produkte sowohl in technischer als auch in ästhetischer Hinsicht regelmäßig eine eingehende Beratung der Kunden, die zumindest auf Anfrage auch von nachgelagerten Wiederverkäufern gewährleistet werden muss. Soweit nachstehend Vereinbarungen zugunsten von SLV getroffen werden, handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter.

Zur Sicherstellung dieser Anforderungen vereinbaren die Parteien nachstehende Qualitätskriterien für den Vertrieb der vertragsgegenständlichen Waren, wobei auf die Besonderheiten der unterschiedlichen Vertriebskanäle mit dem Ziel eines einheitlichen Vertriebsqualitätsniveaus Rücksicht genommen wird:

Für den Verkauf der SLV Produkte durch Wiederverkäufer im stationären Vertrieb gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

I. Elektro-Großhandel

(1) Der Händler muss über eine Geschäftsadresse verfügen, die über geregelte Öffnungszeiten verfügt und vom Gewerbekunden zu diesen Zeiten aufgesucht werden kann. (2) Der Händler muss eine Produktberatung durch qualifiziertes Personal gewährleisten.

(3) Der Händler muss eine Möglichkeit zur Lagerung der Vertragsware vorhalten.

(4) Der Händler hat Maßnahmen zur Verkaufsförderung der Vertragsware zu ergreifen, beispielsweise durch Werbeprospekte, die Zeitungen und Zeitschriften beigefügt werden.

(5) Der Händler muss seinen Kunden Informationsmaterial anbieten, und zwar im Mindestmaß den SLV-Katalog „BIG WHITE“ in seiner jeweils aktuellen Auflage.

II. Fachhandel

(1) Der Händler muss seine Tätigkeit hauptberuflich ausüben.

(2) Der Händler muss über eine Geschäftsadresse verfügen, die über geregelte Öffnungszeiten verfügt und vom Kunden zu diesen Zeiten aufgesucht werden kann.

(3) Der Händler muss eine Beratung durch qualifiziertes Personal gewährleisten.

(4) Der Händler muss über eine kostenlose Hotline verfügen, die zu den üblichen Öffnungszeiten ausreichend besetzt ist, um Kundenanrufe kurzfristig entgegenzunehmen. Die Hotline ist mit ausreichend fachkundigem Personal zu besetzen.

(5) Die Präsentation der Produkte hat dem Ambiente eines Fachgeschäfts entsprechend zu erfolgen und muss dem Image der Produkte als Qualitätsware entsprechen. Die Produkte dürfen insbesondere nicht mit vollkommen anderen Produktarten (beispielsweise Kleidung, Sportartikel etc.) zusammen gezeigt werden. Bei der Präsentation der Produkte müssen ein einheitliches Erscheinungsbild und die Wiedererkennbarkeit von Produkt und Marke („look & feel“) gewährleistet sein;

(6) Der Händler hat Maßnahmen zur Verkaufsförderung der Vertragsware zu ergreifen, beispielsweise durch Werbeprospekte, die Zeitungen und Zeitschriften beigefügt werden.

(7) Der Händler muss seinen Kunden Informationsmaterial anbieten, und zwar im Mindestmaß den SLV-Katalog „BIG WHITE“ in seiner jeweils aktuellen Auflage.

III. Elektroinstallateure

(1) Der Händler muss seine Tätigkeit hauptberuflich ausüben.

(2) Der Händler muss über eine Geschäftsadresse verfügen, die über geregelte Öffnungszeiten verfügt und vom Kunden zu diesen Zeiten aufgesucht werden kann.

(3) Wenn der Händler nicht über eine solche Geschäftsstätte verfügt, muss er für den Endkunden zu den üblichen Öffnungszeiten erreichbar sein und den Endkunden bei Bedarf in geeigneter Weise, beispielsweise an der Baustelle, aufsuchen.

(5) Der Händler muss eine Beratung durch qualifiziertes Personal gewährleisten.

(6) Der Händler hat Maßnahmen zur Verkaufsförderung der Vertragsware zu ergreifen, beispielsweise durch eine entsprechende Kundenberatung.

(7) Der Händler muss seinen Kunden Informationsmaterial anbieten, und zwar im Mindestmaß den SLV-Katalog „BIG WHITE“ in seiner jeweils aktuellen Auflage.

Für den Verkauf der SLV Produkte durch Händler im Online-Handel gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

(1) Der Händler muss seine Tätigkeit hauptberuflich ausüben;

(2) Der Händler muss die folgenden technischen Anforderungen an seine Onlinepräsenz erfüllen:
Schneller Seitenaufbau, Verwendung hochauflösender Produktfotos bei Detailansichten,
Benutzerfreundliche Navigation, beispielsweise SLV Produkte nach Marken und Produktkategorien gegliedert durchsuchbar.

(3) Der Händler verpflichtet sich, die erforderliche Sachkunde zur Einhaltung der fernabsatzrechtlichen Vorgaben vorzuhalten und deren Einhaltung zu überwachen;

(4) Der Händler vermarktet die SLV-Produkte aktiv und ergreift dabei unter anderem Maßnahmen zur Suchmaschinenoptimierung unter Beachtung der Vereinbarungen dieses Rahmenvertrages.

(5) Die Produkte sind in qualitativ hochwertiger Weise darzustellen. Insbesondere sind folgende Kriterien einzuhalten:

Im Domainnamen von Onlineshops oder sonstiger Webseiten, die zur Bewerbung der Produkte verwendet werden, darf kein Wort oder Wortbestandteil verwendet werden, die für das Qualitätsimage von SLV oder der Produkte nachteilig sind (beispielsweise „billig“);
die zum Verkauf verwendete Website des Händlers hat dem Anspruch der Produkte von SLV und dem Ambiente eines Fachgeschäfts für das betreffende Produkt zu entsprechen. Die Produkte dürfen insbesondere nicht mit vollkommen anderen Produktarten (beispielsweise Kleidung, Sportartikel etc.) zusammen gezeigt werden.
Bei der Präsentation der Produkte müssen ein einheitliches Erscheinungsbild und die Wiedererkennbarkeit von Produkt und Marke („look & feel“) gewährleistet sein;
bei der Darstellung eines jeden Produkts müssen in der Übersichtsseite mindestens der Unternehmensname “SLV“ in der Produktbezeichnung aufgeführt sein (z.B. „SLV Wandleuchte …“). Auf der Unterseite, auf der Detailbeschreibung des Produktes erfolgt, sind ebenfalls der Unternehmensname und das SLV-Logo bei der Produktdarstellung zu verwenden, was zu diesem Zweck für die Dauer dieses Vertrags klarstellend gestattet, nicht lizenziert, wird;

(6) Produktabbildungen sind vom Händler in hochwertiger, den im SLV Hauptkatalog veröffentlichten Bildern gleichwertiger Qualität, vorzunehmen. Bei entsprechendem Abschluss eines Bildnutzungsvertrages sind die von SLV zur Verfügung gestellten Produktbilder zu verwenden. Hierbei ist die Rechteinhaberschaft von SLV in unmittelbarer Nähe zur Produktfotografie (zum Beispiel direkt unterhalb des Bildes) wie folgt zu vermerken: “© SLV (exklusive Rechte)“.

(7) Der Händler muss eine telefonische Beratung durch qualifiziertes Personal gewährleisten. Für die Durchführung von über die Produktberatung hinausgehenden Leistungen, insbesondere bei Gewährleistungsfällen, haben Händler eine telefonische Kundenservice-Hotline einzurichten, die zu üblichen Öffnungszeiten ausreichend besetzt ist, um Kundenanrufe kurzfristig entgegenzunehmen. Die Hotline ist mit fachkundigem Personal zu besetzen. Auf der Website hat ein gut sichtbarer Hinweis auf die Hotline unter Angabe der Telefonnummer, der Sprechzeiten und der E-Mail-Adresse zu erfolgen;

(8) Sofern der Händler eine Domain im Ausland betreibt, hat er eine Fachberatung in den jeweiligen Landessprachen anzubieten. Zudem hat er die im jeweiligen Verkaufsland geltenden gesetzlichen Anforderungen, insbesondere die steuerlichen Regelungen, sowie fernabsatzrechtliche Vorgaben einzuhalten. Auch hat der Händler eine kundenorientierte Retourenabwicklung anzubieten. Im Übrigen gelten die hier niedergelegten Anforderungen entsprechend.

(9) Sofern ein Händler zusätzlich eine stationäre Verkaufsstätte bereit hält, hat ein Hinweis hierauf unter Nennung der Kontaktdaten sowie der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr zu erfolgen;

(10) Zuvor genannte Kriterien gelten auch für den Verkauf von SLV Produkten über Verkaufs- und Auktionsplattformen;

Händler, die ausschließlich auf Großhandelsstufe tätig sind, dürfen vertragsgegenständliche Ware nicht an Endverbraucher verkaufen. Unabhängig vom gewählten Vertriebsweg gilt:

(1) Ein Weiterverkauf der Ware an gewerbliche Wiederverkäufer ist nur zulässig, wenn der Erwerber durch den Händler ebenfalls vertraglich zur Einhaltung der hier niedergelegten Bestimmungen mit Ausnahme der Gebietsbeschränkungen verpflichtet wird. Zur Einbeziehung in die jeweiligen Verträge sind dieser Text zu den oben genannten Qualitätsanforderungen und dem Liefermandat zu verwenden. Der Händler ist in der optischen Aufbereitung und Darstellung der Mustertexte (Layout, Schriftart, Logo) frei;

(2) SLV ist berechtigt, die Herkunft der Ware durch bestimmte Kriterien an der Ware, beispielsweise in Form von Kontrollnummern, nachvollziehbar zu machen.

(3) Sobald der Händler Kenntnis davon erlangt, dass die festgelegten Bedingungen vom Kunden des Händlers nicht eingehalten werden, hat der Händler seinem Kunden eine schriftliche Aufforderung, die Qualitätsanforderungen einzuhalten, mit angemessener Fristsetzung von höchstens 10 Tagen zukommen zu lassen und SLV von dem Sachverhalt zu informieren;

(4) Kommt der Kunde dieser Aufforderung nicht binnen der gesetzten Frist nach, hat der Händler die Belieferung seines Kunden solange einzustellen, bis die Qualitätskriterien eingehalten werden;

(5) SLV wird bereits jetzt bevollmächtigt, die Ansprüche des Händlers auf Einhaltung der genannten Bedingungen aus den jeweiligen Kaufverträgen gegen die Kunden des Händlers gerichtlich im Wege der Prozessstandschaft durchzusetzen.

Stand: September 2018

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